Satzung des Kreisturnverbandes Plön

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der „ Kreisturnverband Plön“, Verband für Leistungs-, Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport, im Folgenden „KTV Plön“ genannt, hat seinen Sitz im Kreis Plön. Rechtsgrundlage bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der KTV Plön ist eine Gemeinschaft zur Pflege und Förderung des Turnens. Er hat die Aufgabe der turnerischen und kulturellen Betreuung seiner Mitglieder und die Beaufsichtigung ihrer turnerischen Disziplinen im Rahmen der Rechtsvorschriften des Schleswig-Holsteinischen Turnverbandes e.V. (SHTV).

Der KTV Plön verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Mittel des KTV Plön dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitgliedsvereine können Zuwendungen aus Mitteln des KTV Plön erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremdsind, begünstigt werden. Auslagen sind zu erstatten.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder sind die gemeinnützigen Vereine des Kreises Plön, die Verbandsabgaben gemäß der Zahl ihrer gemeldeten Mitglieder für den Fachbereich Turnen an den SHTV entrichten.

  1. Über die Aufnahme von Vereinen entscheidet der Vorstand des KTV Plön aufgrund eines schriftlichen Antrages.
  2. Wird der Aufnahmeantrag vom Vorstand abgelehnt, kann der Antragsteller die Entscheidung durch den Kreisturntag verlangen. Der Kreisturntag entscheidet in seiner nächsten Sitzung. Seine Entscheidung ist endgültig.
  3. Der Austritt ist mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss schriftlich beim Vorstand des Verbandes eingereicht werden.
  4. Bei Verstößen von Vereinen und Vereinsmitgliedern gegen Satzungen und Ordnungen des Deutschen Turner-Bundes (DTB) und seiner Gliederungen entscheidet auf Antrag des Vorstandes
    des KTV Plön der SHTV. Die Satzungsvorschriften des SHTV sind anzuwenden.
  5. Bei Ausschluss erlöschen alle Rechte des Vereines gegenüber dem KTV Plön. Bis zum rechtskräftigen Ausscheiden bestehende Verpflichtungen sind bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen.
  6. Innerhalb des KTV Plön bilden die Kinder und jugendlichen Mitglieder der angeschlossenen Vereine oder Abteilungen sowie deren gewählte Vertreter die „Turnerjugend Kreis Plön“.

§ 4 Organe

  1. Die Organe des KTV Plön sind:
    1. der Kreisturntag (§ 5)
    2. der Vorstand (§ 6)
    3. der Kreisjugendturntag (§ 8 Abs.3)
    4. der Kreisjugendvorstand (§ 8 Abs.3)
  2. Das offizielle Fachblatt ist die Verbandszeitschrift des SHTV.

§ 5 Kreisturntag

Der Kreisturntag ist das höchste Gremium des KTV Plön. § 3 Abs. 5 der Satzung bleibt unberührt.

  1. Er tritt mindestens einmal jährlich im 1. Quartal zusammen und wird vom Vorstand durch Bekanntgabe im Fachblatt oder durch Einladungen an die Vereine einberufen. In der Einberufung werden Tagungsort, Tagungszeit sowie die Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Kreisturntag bekannt gegeben.
  2. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes, im Verhinderungsfalle ein Mitglied des KTV-Vorstandes nach Vorstandsbeschluss.
  3. Den Kreisturntag bilden mit Stimmrecht:
    1. der Vorstand des KTV Plön
    2. die Vertreter der Vereine des KTV Plön
    3. die Turnerjugend des KTV Plön
  4. Die unter 5.3 Nr. 1 und 3 genannten Vertreter haben bei Doppelfunktion nur eine Stimme.
  5. Die Zahl der Stimmen je Verein wird aufgrund der jeweils letzten Bestandserhebung des SHTV errechnet und in der schriftlichen Einberufung zum Kreisturntag bekannt gegeben.
  6. Jeder Verein hat mindestens eine Stimme. Bei mehr als 200 Mitgliedern über 14 Jahre erhält er für je angefangene 100 Mitglieder eine weitere Stimme.
  7. Vereinsvertreter kann nur sein, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  8. Außerordentliche Kreisturntage können vom Vorstand des KTV Plön einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitgliedsvereine dieses unter Angabe der Gründe verlangt.
  9. Anträge zum Kreisturntag können nur vom Vorstand des KTV Plön, vom Turnausschuss des KTV Plön, von den Mitgliedsvereinen und von der Turnerjugend des KTV Plön gestellt werden und müssen 14 Tage vorher schriftlich bei dem/der 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Über die Behandlung später eingehender Anträge entscheidet der Kreisturntag.
  10. Die Tagesordnung zum Kreisturntag einschließlich Änderungen durch eingegangene Anträge ist vom Kreisturntag zu genehmigen.
  11. Dem Kreisturntag obliegen:
    1. Genehmigung der Tagesordnung (§ 5 Abs. 10)
    2. Entgegennahme der Berichte des KTV-Vorstandes
    3. Entlastung des Kassenwartes
    4. Entlastung des übrigen Vorstandes
    5. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
    6. Beschlussfassung über Anträge und Einsprüche zur Mitgliedschaft (§ 3 Abs.3)
    7. Entscheidung über einen etwaigen Widerspruch der Jugendordnung zu dieser Satzung (§ 8)
    8. Satzungsänderungen (§ 13)
    9. Wahlen und Bestätigungen (§ 9 Abs. 3,4,5 und 8)
    10. Einsetzung von Ausschüssen mit bestimmten Sonderaufträgen
    11. Ehrungen (§ 12)
  12. Jeder satzungsgemäß einberufene Kreisturntag ist beschlussfähig.

§ 6 Vorstand

  1. Der KTV-Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand, dem angehören:
    1. der/die 1.Vorsitzende
    2. der/die Oberturnwart/in
    3. der/die Kassenwart/in

    sowie dem Erweiterten Vorstand, dem angehören:

    1. der/die Jugendturnwart/in
    2. der/die Fachwart/in Allgemeines Turnen männlich
    3. der/die Fachwart/in Allgemeines Turnen weiblich
    4. der/die Fachwart/in Aus- und Fortbildung
    5. der/die Fachwart/in Kampfrichterwesen männlich
    6. der/die Fachwart/in Kampfrichterwesen weiblich
    7. der/die Fachwart/in Turnspiele
    8. der/die Fachwart/in Öffentlichkeitsarbeit
    9. der/die Schriftwart/in
  2. Er führt die Beschlüsse des Kreisturntages durch und beruft ordentliche und außerordentliche Kreisturntage ein (§ 5 Abs. 2 und 9).
  3. Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den KTV Plön im Rechtsverkehr und erledigt die laufenden Geschäfte. Je zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.
  4. Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands des KTV Plön dürfen nicht Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes anderer Turnkreise sein.
  5. Der Geschäftsführende Vorstand ist allein Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  6. Der Gesamtvorstand beschließt den Haushaltsplan in dem jeweiligen Jahr zwischen den Kreisturntagen.

§ 7 Turnerjugend des KTV Plön

  1. Die Turnerjugend des KTV Plön gibt sich eine Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen darf. Die Jugendordnung wird durch den Kreisturntag bestätigt.
  2. Organe der Turnerjugend sind der Jugendturntag des KTV Plön und der Turnerjugendvorstand des KTV Plön.

§ 8 Abstimmung und Wahlen

  1. Die Tätigkeit sämtlicher Vorstands-und Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich.
  2. Die Beschlüsse aller Organe und der Ausschüsse des KTV Plön werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Fachwarte des KTV Plön erfolgt auf dem Kreisturntag für zwei Jahre. Die Vertreter der Turnerjugend in den Fachbereichen des Turnausschusses des KTV Plön werden vom Turnerjugendvorstand des KTV Plön benannt und vom Kreisturntag bestätigt.
  4. In den Jahren mit ungeraden Zahlen stehen zur Wahl:
    1. der/die 1.Vorsitzende des KTV Plön
    2. der/die Fachwart/in für Öffentlichkeitsarbeit
    3. der/die Fachwart/in Gerätturnen weiblich
    4. der/die Fachwart/in Kampfrichter männlich
    5. der/die Fachwart/in Aus- und Fortbildung
    6. der/die Fachwart/in Rhythmische Gymnastik
    7. der/die Fachwart/in Turnerische Mehrkämpfe
    8. der/die Fachwart/in Musik
    9. weitere Fachwarte nach Bedarf
  5. In den Jahren mit geraden Zahlen stehen zur Wahl:
    1. der/die Kassenwart/in
    2. der/die Oberturnwart/in
    3. der/die Schriftwart/in
    4. der/die Fachwart/in Gerätturnen männlich
    5. der/die Fachwart/in Kampfrichter weiblich
    6. der/die Fachwart/in Trampolinturnen
    7. der/die Fachwart/in Turnen der Älteren
    8. der/die Fachwart/in Turnspiele
    9. weitere Fachwarte nach Bedarf
  6. Jährlich gewählt wird der kassenprüfende Verein (§ 11).
  7. Der Geschäftsführende Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Wahlperiode so lange im Amt, bis die Wahlen nach § 9 Abs. 4 und 5 erfolgt sind.
  8. Zur Wahl stehende Mitglieder, die nicht anwesend sind, können nur gewählt werden, wenn sie vorher ihre schriftliche Zustimmung gegeben haben.
  9. Der Kreisturntag wählt aus seinen Reihen so viele Delegierte für den Landesturntag, wie der KTV Plön zu stellen hat. Er wählt außerdem Ersatzdelegierte, die in der Reihenfolge ihrer Stimmen das Vertretungsrecht wahrnehmen.

§ 9 Niederschriften

Über Beschlüsse des Kreisturntages und des Vorstandes des KTV Plön sind Niederschriften zu fertigen und vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied des KTV Plön (Protokollführer) zu unterzeichnen.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Der Kreisturntag wählt jedes Jahr einen Verein, der die Kassenprüfung durchführt. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Prüfung ist von zwei Personen vorzunehmen.
  2. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist von dem prüfenden Verein ein Bericht zu fertigen und dem Kreisturntag zwecks Entlastung des Vorstandes des KTV Plön vorzulegen.

§ 11 Ehrungen

Der Vorstand des KTV Plön führt Ehrungen von verdienten Personen nach den Richtlinien des SHTV durch.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Der Vorstand des KTV Plön (mit einfacher Stimmenmehrheit) oder mindestens drei Mitgliedsvereine können Satzungsänderungen bis jeweils 31.12. eines Jahres beantragen. Der Vorstand des KTV Plön muss in diesen Fällen die Anträge auf die Tagesordnung des nächsten Kreisturntages setzen.
  2. Änderungen dieser Satzung kann nur der Kreisturntag beschließen. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.
  3. Die Auflösung des KTV Plön kann nur der Kreisturntag beschließen. Abs. 13.1 gilt entsprechend. Der Antrag muss auf der Tagesordnung stehen und bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden Stimmen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des KTV Plön oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des KTV Plön an den SHTV, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke bei den Mitgliedsvereinen des bisherigen Kreisturnverbandes zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung wurde auf dem Kreisturntag am 03. März 2006 in Probsteierhagen beschlossen und tritt unmittelbar nach Billigung durch den SHTV in Kraft.

 

KTV Kreissatzung 2016

Satzung als PDF